Gemäß der aktuell gültigen Energie-Einspar-Verordnung (kurz EnEV) 2014 müssen zugängliche Decken beheizter Räume gegen unbeheizten Dachraum bis Ende 2015 auf einen maximaler U-Wert von 0,24 W/m²K gedämmt werden.
Diese Nachrüstungsverpflichtung gilt nicht, wenn die oberste Geschossdecke oder das darüber liegende Dach den Mindestwärmeschutz nach DIN 4108-2: 2013-02 erfüllen, oder wenn das Dach bereits gedämmt ist.
Ausgenommen von der Nachrüstverpflichtung sind selbst genutzte Ein- und Zweifamilienhäuser, wenn der Eigentümer schon vor dem 1. Februar 2002 mindestens eine Wohnung selbst bewohnt hat. Hier greift die Dämmpflicht nur bei einem Eigentümerwechsel. Der neue Hauseigentümer hat dann zwei Jahre Zeit, die erforderlichen Dämmmaßnahmen durchzuführen.